Pflichten für die Arbeit-Geber

Arbeit-Geber haben die Pflicht die Beschäftigten vor Diskriminierung zu schützen.
Niemand der Beschäftigten darf am Arbeits-Platz schlechter behandelt oder benachteiligt werden.
 
Zum Beispiel wegen
  • dem Alter
  • der Haut-Farbe
  • oder der Behinderung
08Behinderunge ausgrenzen
Auch nicht in Werkstätten für behinderte Menschen - kurz WfbM. 15WfbM
Dafür müssen die Arbeit-Geber schützende Maßnahmen schaffen.
Das ist die Pflicht der Arbeit-Geber.
Damit diese Pflicht eingehalten wird gibt es das Allgemeine Gleich-Behandlungs-Gesetz.
Abgekürzt heißt es AGG.
14Gesetzbuch
Manchmal werden Beschäftigte vielleicht schlechter behandelt oder benachteiligt.
Dann hält sich der Arbeit-Geber nicht an das AGG.
 
Dagegen können Beschäftigte Beschwerde einreichen.
Zum Beispiel:
In der Beschwerde-Stelle in Ihrem Betrieb.
Oder auch vor Gericht.
 21Richterin
Die Arbeit-Geber müssen sich an das AGG halten.
Das hat für die Beschäftigten viele Vorteile:
  • Die Arbeit-Geber müssen schon vorher schützende Maßnahmen schaffen.
    Noch bevor Beschäftigte vielleicht schlechter behandelt werden.
  • Die Beschäftigten müssen über das AGG informiert werden.
    Die Beschäftigten müssen ihre Rechte kennen.
  • Die Beschäftigten können sich bei Benachteiligung oder schlechterer Behandlung beschweren.
  • Die Beschwerde muss ernst genommen werden.
  • Über das Ergebnis der Beschwerde müssen die Beschäftigten informiert werden.
  • Die Beschäftigten dürfen wegen ihrer Beschwerde keine Nachteile bei der Arbeit haben.
  • Vielleicht hat 1 Arbeit-Geber die Beschäftigten nicht gut vor Diskriminierung geschützt.
    Dann muss er vielleicht ein Straf-Geld bezahlen.
    Dazu sagt man auch: Schadens-Ersatz.
 17Seminare AGG

22Beschwerde Stelle
Fühlen Sie sich benachteiligt oder diskriminiert?
Dann lassen Sie sich beraten.
Klicken Sie auf die pinke Schrift.
Hier finden Sie Hilfe von Beratungs-Stellen.
 23Beratungs Stelle
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